Häufig gestellte Fragen

Die Erklärung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Todestag eingereicht werden. Bei Verspätung fallen Strafen ab 30% der geschuldeten Steuer an.
Nicht immer. Sie ist nicht erforderlich, wenn der Nachlass an Ehegatten und direkte Verwandte fällt und der Bruttoaktivwert €100.000 nicht übersteigt.
Ja. Das Ausschlagen ist möglich und nach Abgabe unwiderruflich. Es muss durch Erklärung vor einem Notar erfolgen.
Dies begrenzt die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers auf den Wert des ererbten Vermögens.
Gemäß EU-Verordnung 650/2012 gilt das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpunkt.
Ja. Das Verfahren kann per Vollmacht oder über das Online-Portal der italienischen Steuerbehörde aus der Ferne abgewickelt werden.
Wenn der Nachlass in den Freibetrag fällt (€1.000.000 für Ehegatten/Kinder), ist keine Erbschaftsteuer fällig. Hypotheken- und Katastersteuer sind fest (je €200).
Die Kosten umfassen Erbschaftsteuer, Hypothekensteuer (2%) und Katastersteuer (1%), Stempelgebühren. Für das Honorar ist ein Angebot erforderlich.